Start der Vernehmlassung zur Revision von Verordnungen im Energiebereich
Bern, 15.04.2026 — Der Bundesrat hat am 15. April 2026 die Vernehmlassung zu einem Verordnungspaket im Energiebereich eröffnet. Es beinhaltet die Revision der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung, der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen, der CO2-Verordnung, der Stromversorgungsverordnung und der Kernenergiehaftpflichtverordnung. Die Vernehmlassung dauert bis zum 15. Juli 2026.
Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Energieverordnung (EnV)
Wasserkraft: Im Sinne der Stärkung der Stromversorgungssicherheit verstärkt der Bund seine Bemühungen in Bezug auf den Ausbau der Wasserkraft. Dabei wird die Höhe der Sicherheitsleistung beim Ausbau der Wasserkraft definiert, wenn aus sachlichen Gründen die Ausgleichsmassnahmen nicht mit der Projektgenehmigung verfügt werden kann. Diese beträgt 150 Prozent der voraussichtlichen Kosten der Ausgleichsmassnahmen. Können die Kosten der Ausgleichsmassnahmen nicht festgelegt werden, so werden die Sicherheitsleistungen auf die Höhe von 75 % der Ersatzmassnahmen festgelegt.
Gas: Für Gasnetzbetreiber wird eine Meldepflicht zu den eingespeisten Mengen an erneuerbaren Gasen eingeführt.
Energieförderungsverordnung (EnFV)
PV-Anlagen: Die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen wird für die Leistungsklasse unter 30 kW um 40 Fr./kW angehoben. Grund dafür sind der rückgängige Markt für PV-Anlagen im Jahr 2025 sowie die sinkenden Erträge von Photovoltaikanlagen durch die stärkere Orientierung der Rückliefervergütungen an den Marktpreisen.
Biogas: Wenn bestehende Biogasanlagen erheblich erneuert werden, erhalten sie einen vereinfachten Zugang zur gleitenden Marktprämie und zum Investitionsbeitrag. Gleichzeitig werden maximale Fahrdistanzen für Co-Substrate eingeführt und die Bonuskategorien harmonisiert.
Windenergie: Bei den Förderinstrumenten für Windenergieanlagen werden die Anforderungen an die Windmessungen an den neuesten Stand der Technologie angepasst.
Geothermie:Bei den Investitionsbeiträgen für Geothermieprojekte werden die anrechenbaren Investitionskosten präzisiert.
CO2-Verordnung (CO2-VO)
Fahrzeuge: Im Bereich der CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge werden Bestimmungen präzisiert, um die Rechtssicherheit und die Datenqualität zu verbessern. Zudem werden die Bestimmungen über schwere Fahrzeuge an die geltenden EU-Bestimmungen angepasst.
Geothermie: Bei den Geothermieprojekten zur Wärmebereitstellung werden die Bestimmungen zu den anrechenbaren Kosten präzisiert.
Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG): Anlagen im Einspeisevergütungssystem (EVS) werden von der Teilnahme an LEG ausgeschlossen, da sie die aktuell geltende Pflicht, dass lokal produzierte und in der Gemeinschaft verbrauchte Elektrizität einschliesslich der dazugehörigen Herkunftsnachweise abgesetzt werden muss, nicht erfüllen können. Darüber hinaus gelten die beim Verteilnetzbetreiber im Zusammenhang mit der Einführung von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch und LEG entstehenden Aufwände als anrechenbare Netzkosten, die nicht individuell in Rechnung gestellt werden dürfen.
Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)
Zur Bemessung der Bundesprämie nach Kernhaftpflichtgesetz wird ein neues Modell eingeführt. Zudem wird eine Bestimmung betreffend die Erhebung über den Sachverhalt nach einem grösseren Nuklearereignis aufgenommen.
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren (VPeA)
Mit der vorliegenden Revision wird die Änderung des Elektrizitätsgesetzes umgesetzt, mit welcher im Sachplanverfahren die Pflicht zur Festsetzung von Planungsgebieten aufgehoben wurde. Neu erfolgt die Planung über Korridore, was die Verfahren vereinfacht und den Netzausbau beschleunigt.
