Verbesserte Versorgung: WL erweitert Melde- und Lagerpflicht lebenswichtiger Arzneimittel-Wirkstoffe
Bern, 12.01.2026 — Die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL) erweitert die Melde- und Lagerpflicht lebenswichtiger Arzneimittel-Wirkstoffe. Sowohl bei der Meldepflicht als auch bei den Pflichtlagern wurden Wirkstoffe hinzugefügt. Damit wird die Versorgungssicherheit gestärkt. Die erweiterten Anhänge der Verordnungen gelten ab 15. Januar 2026.
Der WL-Fachbereich Heilmittel überprüft alle zwei Jahre die drei Verordnungen, welche die Melde- und Lagerpflicht lebenswichtiger Arzneimittel-Wirkstoffe regeln. Acht zusätzliche Wirkstoffe unterstehen ab Mitte Januar 2026 neu der Meldepflicht. Es handelt sich um Wirkstoffe für Arzneimittel der Intensivmedizin, was die Versorgung im Spitalbereich verbessert. Zudem kommen bei der Meldepflicht auch Vertreter der Wirkstoffgruppe der systemischen Glukokortikoide (Kortison-Wirkstoffe zur Entzündungshemmung) hinzu. Der Anhang der Meldepflicht umfasst neu rund 330 Wirkstoffe.
Wer Arzneimittel mit Wirkstoffen, die der Meldepflicht unterstehen, herstellt oder vertreibt, muss der WL-Meldestelle Versorgungsengpässe oder Lieferunterbrüche melden. Dazu gehört auch die Information, wie lange die Störung voraussichtlich dauern wird und ob es gleichwertige alternative Arzneimittel gibt. Die Meldestelle erfasst diese Meldungen und informiert alle Akteure über den neuesten Stand der Versorgungssituation. Seit Mitte 2025 geschieht dies mit Hilfe der digitalen Heilmittelplattform.
Mit der periodischen Überprüfung der Verordnungen wurden auch fünf Wirkstoffe neu der Lagerpflicht unterstellt. Darunter finden sich Wirkstoffe für Arzneimittel zur Blutdrucksenkung und für Beruhigungsmittel. In den Anhängen sind somit rund 120 Wirkstoffe für die Haltung von Arzneimittel-Pflichtlagern aufgeführt.
Breit abgestützte Überprüfung der Wirkstoffe
Auf die Pflichtlager kann dann zurückgegriffen werden, wenn der Markt die Versorgung nicht mehr selbst sicherstellen kann. Wie bei der Meldepflicht gilt auch die Lagerpflicht für alle, die mit Arzneimitteln der besagten Wirkstoffe handeln oder diese produzieren. Die Pflichtlager decken den durchschnittlichen Bedarf während zwei bis drei Monaten.
Der WL-Fachbereich Heilmittel überprüft die in den Anhängen aufgeführten Wirkstoffe auf die medizinische Notwendigkeit, die Stabilität der Versorgungskette und die Beurteilung des Versorgungsrisikos. Er schickt dann seine Empfehlungen für die Melde- und/oder Lagerpflicht in eine breit abgestützte Anhörung. Befragt werden Kantone, Organisationen im Gesundheitswesen und pharmazeutische Unternehmen.
Die erweiterte Melde- und Lagerpflicht wurde bei der Anhörung im Sommer 2025 grundsätzlich begrüsst. Mehrere Anliegen, die bei dieser periodischen Überprüfung nicht berücksichtigt werden konnten, fliessen in eine nächste Beurteilung oder in laufende Projekte von Arbeitsgruppen ein. Dazu zählen Forderungen nach einer grösseren Erweiterung der Melde- und Lagerpflicht und Fragen zur Finanzierung der Pflichtlager. Die nun in Kraft tretenden Anpassungen helfen, die Versorgungssicherheit bei lebenswichtigen Arzneimitteln zu verbessern.
Links:
Verordnung über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln
