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MedienmitteilungVeröffentlicht am 1. April 2026

Unfallversicherung: Hin zur einheitlichen Leistung für Opfer sexueller Übergriffe

Bern, 01.04.2026 — Der Bundesrat strebt an, dass Opfer sexueller Übergriffe eine einheitliche Leistung aus der Unfallversicherung erhalten. Nach aktueller Rechtsprechung entsprechen bestimmte Fälle nicht der rechtlichen Definition eines Unfalls. An seiner Sitzung vom 1. April 2026 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) eröffnet.

Der Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert einen Unfall als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Bestimmte sexuelle Übergriffe, die in einem Zustand chemischer Unterwerfung begangen wurden, erfüllen jedoch diese Kriterien nicht, da das Opfer die Plötzlichkeit der Tat nicht nachweisen kann. Nach aktuellem Recht hat es somit keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung.

Diese Lücke möchte der Bundesrat schliessen. Er beantragt eine Änderung des UVG, um zu gewährleisten, dass Gesundheitsschäden infolge sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung künftig systematisch als Unfall im rechtlichen Sinne anerkannt und somit vom UVG abgedeckt werden, dies auch bei Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit, zum Beispiel aufgrund chemischer Unterwerfung.

Der Entwurf zur Änderung des UVG befindet sich bis zum 7. Juli 2026 in der Vernehmlassung.

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