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MedienmitteilungVeröffentlicht am 1. April 2026

Bundesrat setzt Neuerungen für flexiblere Rekrutenschulen und eine verbesserte Digitalisierung der Armee in Kraft

Bern, 01.04.2026 — Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. April 2026 eine Reihe von Neuerungen für die Armee per 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt. Dazu gehören die flexiblere und milizfreundliche Gestaltung der Rekrutenschulen sowie der Wiederholungskurse, der verbesserte Schutz der Armee vor der Cyber-Bedrohung und der digitalisierte Austausch zwischen der Armee und ihren Angehörigen.

Bei den Anpassungen handelt es sich um die Änderung vom 19. Dezember 2025 des Militärgesetzes (MG), die Änderung vom 18. März 2022 der Armeeorganisation (AO) und weitere Änderungen von Bundesgesetzen im Bereich der Armee. Mit diesen Anpassungen geht der Bundesrat die Alimentierungsprobleme mit verschiedenen Massnahmen an und trägt zur Sicherung der Armeebestände bei. Weiter wird auf die veränderten Erwartungen der Angehörigen der Armee eingegangen. Diesbezüglich gibt es Anpassungen bei den Ausbildungsdiensten, beim Erwerbsersatz, wenn Ausbildungsdienste unterbrochen werden, und bei der Möglichkeit, Rekrutenschulen und Wiederholungskurse flexibler zu absolvieren. Die Betriebskontinuität und die Resilienz von wichtigen Systemen der Armee sollen in allen Lagen gewährleistet werden, und der Schutz militärischer Fernmeldeanlagen soll ununterbrochen sichergestellt werden. Der elektronische Informations- und Datenaustausch zwischen den Angehörigen der Armee und der Armee bzw. der Militärverwaltung soll weiter digitalisiert werden.

Zudem hat der Bundesrat verschiedene Verordnungen revidiert und neue Verordnungen erlassen, um die notwendigen Ausführungsbestimmungen festzulegen. Diese Neuerungen treten wie die Gesetzesrevisionen per 1. Juni 2026 in Kraft.

Verordnung über die Verwaltung der Armee

Die Verordnung enthält neue Grundlagen für den Kommissariatsdienst der Armee. Namentlich geht es um die Aufgaben der Einwohnerinnen und Einwohner und Gemeinden im Zusammenhang mit der Unterbringung der Armeeangehörigen sowie ihres Materials und ihrer Fahrzeuge. Weiter werden die Verantwortlichkeiten von Rechnungsführern und Kontrollorganen der Buchhaltungen der Miliztruppen sowie die Finanzkompetenzen der Militärverwaltung geregelt.

Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS

In der Verordnung werden rechtliche Grundlagen für ein Informationssystem geschaffen, welches in Zukunft erlaubt, dass ehemalige Angehörige der Armee auf freiwilliger Basis und unkompliziert mit der Militärverwaltung kommunizieren können.

Verordnung über die Militärdienstpflicht

In der Verordnung werden insbesondere die Ablösung des Dienstbüchleins durch den elektronischen Dienstmanager und die Änderungen im Bereich der Digitalisierung der Miliz DIMILAR geregelt. Damit verbunden sind auch mehrere Änderungen in weiteren Verordnungen.

Verordnung über die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten

Die Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 40c des Militärgesetzes. Danach kann die Armee von Personen, die auf ihre Kosten eine zivil anerkannte Ausbildung absolviert haben, die Ausbildungskosten zurückfordern, wenn sie nicht eine Mindestanzahl an Tagen Militärdienst geleistet haben. Insbesondere enthält die Verordnung auch eine Regelung für unverschuldete finanzielle Notlagen, so dass keine rückerstattungspflichtige Person in existenzielle Nöte gerät.

Verordnung über die Pilotversuche im Bereich des Ausbildungs- und Dienstleistungs-systems für die Miliz

Die Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 151a des Militärgesetzes, welcher den Bundesrat ermächtigt, zur Schaffung eines flexiblen Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz, während fünf Jahren von gewissen Bestimmungen des MG abzuweichen. Vorgesehen sind derzeit ein Versuch des Lehrver­bands Logistik und eine Versuchsreihe des Heeres.