CO2-Emissionen von Fahrzeugen: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Anpassung der Zielwerte und zum EU-Label
Bern, 04.11.2026 — Die CO2-Zielwerte für leichte Nutzfahrzeuge sollen ab 2030 analog zur EU weniger stark verschärft werden als im bisher geltenden Gesetz. Für schwere Nutzfahrzeuge sollen hingegen strengere Zielwerte gelten. An seiner Sitzung vom 4. November 2026 hat der Bundesrat die entsprechenden Änderungen im CO2-Gesetz in die Vernehmlassung geschickt. Weiter schlägt der Bundesrat die Übernahme des einheitlichen EU-Labels für Fahrzeuge vor. Dafür ist eine Anpassung des Energiegesetzes nötig. Interessierte können sich bis am 18. Februar 2027 zu beiden Vorlagen äussern.
Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen geltendes EU-Recht und die Vorschläge der EU im Bereich der CO2-Emissionsvorschriften nachvollzogen werden, soweit diese die Zeit ab 2030 betreffen. Die Revision des CO2-Gesetzes sieht folgende Anpassungen bei den Zielwerten für neuzugelassene Fahrzeuge vor:
Lockerung der Zielwerte für leichte Nutzfahrzeuge
Der Zielwert für leichte Nutzfahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden, soll von 90,6 auf 108,7 Gramm CO2 pro Kilometer geändert werden. Importeure müssen damit weniger strenge Vorgaben erfüllen als im geltenden CO2-Gesetz. Bis 2029 gilt für neu in Verkehr gesetzte leichte Nutzfahrzeuge ein Zielwert von 153,9 Gramm CO2 pro Kilometer.
Verschärfung der Zielwerte für schwere Nutzfahrzeuge
Bei den schweren Nutzfahrzeugen wird der Zielwert verschärft. Die CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge müssen ab 2030 wie in der EU um 45 Prozent gesenkt werden. Bisher gilt eine Reduktion um 30 Prozent.
Flexibilisierung der Zielvorgaben für die Jahre 2030 bis 2032
Importeure müssen die Zielvorgaben für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge zwischen 2030 und 2032 nicht in jedem einzelnen Jahr erfüllen. Importeure können Überschreitungen in einem Jahr innerhalb dieses Zeitraums durch Unterschreitungen in einem anderen Jahr kompensieren. Allfällige Sanktionen werden erst nach 2032 fällig.
Die Anpassungen basieren auf den Vorschlägen der EU-Kommission im Rahmen des sogenannten Automobilpakets. Die Vorschläge könnten sich im Zuge der Beratung in der EU noch ändern. Damit sie fristgerecht im Schweizer Recht umgesetzt werden können, werden die Gesetzgebungsarbeiten bereits jetzt gestartet. Die CO2-Zielwerte ab 2035 sind nicht Teil der hier vorgeschlagenen Anpassungen.
Die Auswirkungen auf die CO2-Emissionen sind gering, weil sich die Verschärfungen und Lockerungen weitgehend aufheben. Die Wirkung auf die Sanktionsbeträge für die Importeure dürfte sich insgesamt im tiefen zweistelligen Millionenbereich bewegen, wobei dies stark von der Entwicklung des Fahrzeugmarkts abhängig ist.
EU-Label statt Energieetikette
Die Revision des Energiegesetzes schafft die Grundlage dafür, dass das neue, einheitliche EU-Label für Fahrzeuge in der Schweiz eingeführt werden kann. Dieses löst die Schweizer Energieetikette ab, die seit 2003 gilt. Das neue EU-Label ersetzt die bisher auch in der EU national unterschiedlich geregelte Kennzeichnung und kann neu bereits vom Hersteller mit dem Fahrzeug mitgeliefert werden. Dies vereinfacht die Abläufe für die Importeure und den Handel wie auch für die Vollzugsbehörden. Die Basis für die Einteilung bilden beim EU-Label die CO2-Emissionen. Dies führt dazu, dass alle rein elektrischen Fahrzeuge in die Kategorie A eingeteilt werden. Heute erreichen nur besonders energieeffiziente und sparsame Elektroautos die Kategorie A, während der grösste Teil dieser Modelle in die Kategorie B fällt.
